Kassel. (dpa) - Härtere Strafen für die Vergewaltigung von Frauen mit geistiger Behinderung hat die Behindertenorganisation Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben (ISL) in Kassel gefordert.

Bislang wird nach Paragraf 179 Strafgesetzbuch (StGB) bei Vergewaltigern geistig behinderter Frauen eine mildere Strafe als bei Vergewaltigung nicht behinderter Frauen ausgesprochen. Die Begründung, behinderte Frauen seien zum Widerstand nicht fähig, ist eine himmelschreiende Ungerechtigkeit und darf nicht länger eine diskriminierende Gesetzesvorschrift stützen. Mit der schnellstmöglichen Beseitigung dieser Vorschrift könnten die Politiker ihren vielfältigen Bekundungen zum Internationalen Frauentag eine seit langem verlangte konkrete Tat folgen lassen.

Sozialamt muß Zivi für integrativen Unterricht bezahlen

Das Sozialamt muß im Wege der Eingliederungshilfe für die Kosten aufkommen, dessen Einsatz für die Teilnahme eines behinderten Kindes am integrativen Schulunterricht erforderlich ist.

Dies entschieden die Richter des OLG NRW und gaben damit der Klage von Eltern eines behinderten Kindes statt. Diese hatten sich dafür entschieden ihren Sprößling an einer Schule mit integrativem Unterricht fördern zu lassen Dabei werden behinderte Kinder gemeinsam mit nicht behinderten Kindern unterrichtet. Hierfür brauchte das Kind in der Schule jedoch Hilfe, diese Unterstützung sollte es durch einen Zivildienstleistenden erhalten. Das Sozialamt hatte die Kostenübernahme jedoch mit dem Hinweis verweigert, die Unterrichtung in einer Sonderschule für Körperbehinderte sei als günstigere Variante vorzuziehen. Dies ließen die Richter des OVG NRW jedoch nicht gelten, weil das Schulamt den Besuch von integrativem Unterricht angeordnet hatte.

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Das LG Gießen hat das bisher wohl höchste Schmerzensgeld in einem Geburtsschadensfall zugesprochen. DM 750.000,-. Dabei hat es das
"verächtlichmachende" Versicherungsgebaren bei der Regulierung erhöhend berücksichtigt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der noch offene Ersatz des materiellen Schadens geht noch weit über diesen immateriellen Schaden (Schmerzensgeld) hinaus und wird gesondert verhandelt werden. Für weitere Auskünfte steht der Unterzeichner zur Verfügung. Jürgen Korioth, www.korioth.de

SPD:  Grundversorgung ist die falsche Medizin

Der SPD-Bundestagsabgeordnete und Vorsitzende des Gesundheitsausschusses, Klaus Kirschner :

«Die Analyse und die Sachstandsbeschreibung des deutschen Gesundheitswesens durch den Arbeitgeberpräsidenten ist leider zutreffend. Die Kosten sind im internationalen Vergleich zu hoch, die Leistungen zu schlecht. So geben wir im europäischen Vergleich das meiste Geld für unser Gesundheitswesen aus, liegen aber in der Lebenserwartung nur im Mittelfeld. Daraus jedoch den Schluss zu ziehen, die medizinischen Leistungen für die Versicherten der GKV auf eine Grundversorgung zu reduzieren, heisst Zwei-Klassen-Medizin.

Den Weg, wie er im Gesundheitsreformgesetz 2000 vorgegeben ist, gilt es konsequent fortzuführen: Mehr Wirtschaftlichkeit und Effizienz durch integrierte Behandlung (Versorgungsnetze), eine durchgehende Verpflichtung der Ärzte und Krankenhäuser zur Qualitätssicherung durch Schaffung von medizinischen Leitlinien nach evidence-based-medicine sowie eine rationellere und qualitätsgesicherte Arzneimitteltherapie durch eine Positivliste. Zudem ist der Ausbau der Früherkennung ergänzt durch ein qualitätsgesichertes nationales Präventionsprogramm notwendig.

Mit einem solchen - in sich schlüssigen - Versorgungskonzept können die von Hundt geforderten Milliarden eingespart werden.

Nicht eine neue Reform ist nötig, sondern die Umsetzung der Gesundheitsreform 2000 ist vorrangig. Hier ist die Selbstverwaltung gefordert, an der die Sozialpartner, und damit auch die Arbeitgeber, maßgeblich in der Verantwortung sind.»

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Kindergeld auch für volljährige behinderte Kinder !

Die Eltern behinderter Kinder haben auch nach deren Volljährigkeit einen Anspruch auf Kindergeld.

Der Bundesfinanzhof entschied, ein Kindergeldanspruch bestehe über das 18. Lebensjahr hinaus immer dann, wenn ein volljähriges behindertes Kind nicht in der Lage sei, selbst für den Unterhalt zu sorgen. Könne das Kind seinen gesamten täglichen Bedarf dagegen mit eigenen Mitteln decken, so entfalle der Anspruch auf staatliche Leistungen.

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10.000 DM

Schmerzensgeld für überzogenen Polizeieinsatz gegen Behinderten zahlen

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, daß das Land Baden-Württemberg einem geistig Behinderten ein Schmerzensgeld von 10.000 DM zahlen muß, weil dieser als Folge eines unangemessenen Polizeieinsatzes gesundheitliche Schäden erlitten hat.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 13.03.1993 saß der damals 17-jährige, geistig behinderte Kläger in einer Gaggenauer Tiefgarage im Wagen seiner Mutter und wartete auf diese, die gerade Einkäufe erledigte. Er trug ein Bundeswehrhemd, Jeans und Springerstiefel und spielte mit einer Spielzeugpistole. Eine Passantin hielt die Pistole für echt und verständigte die Polizei. Daraufhin fuhren zwei Polizeibeamte in die Tiefgarage, stellten den Kläger auf dem Beifahrersitz sitzend fest und forderten ihn auf, das Fahrzeug zu verlassen. Dabei hielt einer der Beamten zur Eigensicherung seine Dienstpistole in der Hand. Nachdem der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung nicht ausstieg, zogen die Beamten ihn aus dem Auto heraus. Sie drückten den sich wehrenden Jugendlichen auf den Boden und legten ihm Handschellen an. Außerhalb des Fahrzeugs rief der Kläger laut und wiederholt: "Mama, Mama". Bei der Durchsuchung des Wagens und des Klägers fanden die Beamten die Spielzeugpistole, an der der Abzugshahn fehlte, sowie zwei maschinengeschriebene Ausweise von "Miami-Vice" und der "CIA". Eine zufällig vorbeikommende Passantin erkannte den Kläger und teilte den Beamten mit, daß dieser geistig behindert sei. Sie erklärte sich sogar bereit, die Mutter zu suchen und herbeizuholen. Trotzdem verbrachten die Beamten den Jugendlichen in Handschellen zur Polizeiwache, wo er etwa 1 ½ Stunden später von seiner Mutter abgeholt wurde. Infolge des Geschehens litt der Kläger über den Zeitraum von etwa einem Jahr unter Angstzuständen und - zeitweise - an einer Magenschleimhautentzündung. Er verlangte deshalb ein Schmerzensgeld von 15.000 DM.

Der 7. Zivilsenat hat die Schmerzensgeldklage dem Grunde nach für gerechtfertigt gehalten. Zwar seien die Beamten anfangs zu Recht von dem Anschein einer polizeilichen Gefahr ausgegangen, weshalb ihr Vorgehen zunächst rechtmäßig war. Das äußere Erscheinungsbild des Klägers - er saß angeschnallt auf dem Beifahrersitz und hielt seine Hände im Schoß - sowie seine unbeholfene, kindliche Ausdrucksweise hätten aber schon nach wenigen Augenblicken deutlich werden lassen, daß keine Gefahr im Sinne des Polizeirechtes vorliege. Das gewaltsame Herausziehen aus dem Wagen, das Herunterdrücken auf den Boden und das Anlegen von Handschellen stellten rechtswidrige Diensthandlungen dar. Das gelte vor allem auch für das anschließende Verbringen des Klägers auf die Polizeiwache, zumal zu diesem Zeitpunkt das Fehlen einer Gefahrenlage durch die Mama-Rufe des Klägers, durch den Hinweis der Passantin auf die geistige Behinderung und durch die aufgefundene defekte Spielzeugpistole zusätzlich belegt war.

Für die dem Kläger zugefügten Gesundheitsschäden hat das Oberlandesgericht ein Schmerzensgeld von 10.000 DM für angemessen gehalten. Die weitergehende Schmerzensgeldklage hat es abgewiesen.

Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 03. Dezember 1999 - 7 U 113/97 -

Quelle: Pressemitteilung OLG Karlsruhe

Patientenaufklärung unterschrieben: Kein Schadenersatz

Celle (dpa) - Wer nach einem ärztlichen Aufklärungsgespräch eine Erklärung unterschreibt, kann später keinen Schadenersatz geltend machen. Mit dieser Auffassung hat das Oberlandesgericht Celle (OLG) die Klage einer Patientin abgewiesen, die an der Hüfte operiert worden war und danach Beschwerden hatte. Die von ihr geforderten 28 000 Mark Schadenersatz bekam sie nicht, weil die Ärzte sie über eine mögliche Nervenlähmung des Beins informiert hatten. Das war in einer «dokumentierten Patientenaufklärung» festgehalten. (AZ: 1 U 30/00) dpa kt yyni pn 170916 Apr 01

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