18-09 - Das Web wird behindertengerecht

18-09 - Eine Unterabteilung des World Wide Web Consortium ( W3C ) will per neuerlassener Richtlinen den Internet-Zugang für Behinderte vereinfachen. Wie der Branchendienst Cnet am Dienstag berichtete, enthalten die Richtlinien Vorschläge für Browser, Multimedia-Player und andere Web-basierte User-Schnittstellen. Sie konkretisieren damit die übergeordnete Verordnung namens User Agent Accessibility Guidelines (UAAG) 1.0 und ergänzen zwei bereits ergangene Richtlinien für leichter zugänglichen Web-Inhalte und Zugangsmöglichkeiten. Mit der neuen Richtlinie hat die Unterabteilung des W3C, die W3C Web Accessible Initiative (WAI), die in drei Bereiche unterteilte UAAG erfüllt.

Dies war längst überfällig, da Browserhersteller, Site-Designer oder Internet-Provider bereits seit längerem auf verbindliche Richtlinien für ein behindertengerechtes Web warten. Insgesamt sind die drei Richtlinien-Bereiche wiederum in drei Dringlichkeitsstufen unterteilt. Stufe eins fordert, dass jeder - behindert oder nicht - alle Features einer Site nutzen kann. In Stufe zwei sollen alle Schwierigkeiten ausgemerzt werden, die Behinderten die Nutzung des Internets erheblich erschweren. In Stufe drei sollen dann in einem Feinschliff auch die kleineren Schwierigkeiten behoben werden. Konkret bedeutet das beispielsweise, dass die Eingabe per Tastaturen nahtlos durch eine Eingabe per Tab-Taste ersetzt werden kann. Dies soll etwa Behinderte mit visuellen Beieträchtigungen oder Leute mit motorischen Schwächen entgegen kommen. Ein weiterer Vorschlag betrifft die individuelle Einstellung der Farbwiedergabe von Web-Seiten. Damit soll farbenblinden Nutzern der Umgang mit dem Internet erleichtert werden. [Internet World]

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Neuer Ratgeber für Behinderte erschienen

Über ihre neuen Rechte können sich Behinderte anhand eines überarbeiteten Ratgebers der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation (BAR) informieren. Der 'Wegweiser' erläutere Leistungen, die behinderte Menschen nach dem zum 1. Juli reformierten Recht auf Rehabilitation und gesellschaftliche Teilhabe in Anspruch nehmen könnten, teilt die Bundesarbeitsgemeinschaft in Frankfurt mit.

Das rund 90-seitige Heft solle zudem Beratern als Orientierungshilfe dienen. In der BAR haben sich Sozialversicherungsträger, Gewerkschaften, Arbeitgeberverbände und Bundesländer zusammengeschlossen.

Information: Der 'Wegweiser' kann zum Preis von 1,90 Mark zuzüglich Mehrwertsteuer und Versandkosten bestellt werden bei der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Walter-Kolb-Straße 9-11, 60594 Frankfurt (Fax:069/60 50 18 29, Internet: http://www.bar-frankfurt.de).

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Bußgeld nach Fahrerflucht im Rollstuhl

Cottbus (dpa) - Die Polizei in Cottbus wirft einem 62-jährigen Mann Fahrerflucht mit seinem Rollstuhl vor. Der Behinderte habe am Mittwoch mit seinem Gefährt ein geparktes Motorrad umgestoßen, sagte ein Polizeisprecher am Donnerstag. Als der Mann wegfuhr, riefen Zeugen die Polizei. Die Beamten stoppten den 62-Jährigen, indem sie das Batteriekabel des elektrischen Rollstuhls abklemmten.

Da der Mann zudem mehr als drei Promille Alkohol im Blut hatte, nahm die Polizei ihn vorübergehend in Gewahrsam. Er muss nun mit einem Bußgeld wegen Fahrerflucht rechnen. «Für uns ist der elektrische Rollstuhl ein Fahrzeug», sagte der Sprecher.

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Schwerbehinderter muss in Deutschland wohnen

Als Schwerbehinderter kann nur anerkannt werden, wer in Deutschland wohnt oder hier einer Beschäftigung nachgeht. Dies entschied das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz in Mainz (Az.: L 6 SB 108/00).

Werde daher ein im Ausland lebender Beamter pensioniert, so entfalle sein Schutz als Schwerbehinderter. Auf seinen Gesundheitszustand komme es dann nicht mehr an, befanden die Richter.

Das Gericht wies mit seinem Urteil die Klage eines früheren Oberstudienrates ab, ließ jedoch zugleich wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache die Revision zum Bundessozialgericht in Kassel zu. Der Kläger war im Jahre 1976 nach Frankreich gezogen und hatte in der Folgezeit als so genannter Grenzgänger an einem rheinland-pfälzischen Gymnasium gearbeitet. Nach einem schweren Reitunfall wurde er als Schwerbehinderter anerkannt. bei seiner Pensionierung teilte ihm die Behörde mit, da er nicht in Deutschland lebe und hier auch nicht mehr arbeite, sei er von Gesetzes wegen nicht mehr schwerbehindert.

Das LSG bestätigte die Auffassung der Behörde. Die entsprechenden gesetzlichen Regelungen verstießen weder gegen den verfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch gegen europäisches Recht. Vielmehr sei es sachgerecht, nur die Personen zu schützen, die in irgendeiner Weise auch einen Bezug zum Inland hätten. Der Kläger hatte argumentiert, es sei nicht rechtens, dass er in Deutschland Steuern zahlen müsse, aber von den Steuervorteilen für Behinderte nicht mehr profitieren könne. Dies wies das Gericht zurück.

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