Jeder zwölfte irgendwann schwerbehindert

Berlin (gms) - Jeder zwölfte Deutsche wird im Laufe seines Lebens schwerbehindert. Die Hälfte der Betroffenen hätte die Behinderung während des Erwerbslebens zwischen 25 und 64 Jahren erworben, teilt das Bundesarbeitsministerium mit. Häufigste Ursachen seien Krankheit, Alter und Unfälle. Mit 30 Prozent stellten Betroffene, die unter Beeinträchtigungen der inneren Organe litten, die größte Gruppe.

Weitere häufige Ursachen seien mit jeweils 15 Prozent geistige und seelische Behinderungen, eingeschränkte Beweglichkeit von Armen und Beinen sowie Probleme mit Wirbelsäule, Rumpf und Brustkorb. Schwerbehinderte seien häufiger und länger von Arbeitslosigkeit betroffen als gesunde Menschen, die Quote habe im Oktober 2001 bei 15,8 Prozent gelegen. Als schwerbehindert gilt, wer zu mindestens 50 Prozent behindert ist. In Deutschland leben den Angaben zufolge 6,6 Millionen Menschen mit Schwerbehinderten-Ausweis.

Zur Archiv Übersicht !

HOME

Kassen geben oft Kur- oder ReHa Zuschüsse

Grundsätzlich haben alle in der Gesetzlichen Krankenkasse (GKV) Versicherten Anspruch auf eine Vorsorge- beziehungsweise Rehabilitationsmaßnahme, denn so regelt es das Sozialgesetzbuch. Das gilt auch für Rentner, mitversicherte Ehegatten, Jugendliche und Kinder.

Viele Bundesbürger beantragen allerdings trotz gesundheitlicher Beschwerden keine Kur. Einige sind unsicher, ob ihnen die Kur zusteht, andere wissen wegen der Zuzahlungen nicht, ob sie sich die Auszeit im Dienste der Gesundheit überhaupt leisten können. «Manche verzichten auch aus Angst um ihren Arbeitsplatz auf Kurmaßnahmen», sagt die Juristin Anette Marienberg vom Bundesverband der Verbraucherzentralen. Als Folge drohten häufige Fehlzeiten, die dann erst recht den Job kosten können.

Bei der Deutschen Angestellten Krankenkasse (DAK) ist die Zahl der stationären Reha- und Vorsorgemaßnahmen auch in den vergangenen zwölf Monaten wieder leicht zurückgegangen: um drei Prozent. Dies entspreche einem seit Jahren zu beobachtenden Trend, insbesondere im Bereich der ambulanten Maßnahmen, sagt Stefan Hodes, Pressereferent der DAK. Doch er fügt hinzu: «Wer eine Vorsorge- oder Reha-Maßnahme wirklich braucht, bekommt sie auch bewilligt».

Der Begriff «Kur» wurde durch das GKV-Gesundheitsreformgesetz 2000 in «medizinische Vorsorgeleistungen und Rehabilitations-Maßnahmen» umgewandelt. Dies wurde als notwendig erachtet, weil der Begriff «Kur» allzu häufig mit einem von der Krankenkasse bezahlten Erholungsurlaub in Verbindung gebracht wurde.

Der erste Schritt zur «Kur» führt über den Hausarzt. Hält dieser eine solche Maßnahme für notwendig, stellt er ein entsprechendes Attest aus. «Jedem Kurantrag muss eine Bescheinigung des behandelnden Arztes beigefügt sein, die Angaben zur Diagnose und Indikation enthält», erläutert Christine Richter vom Bundesverband der Betriebskrankenkassen. Außerdem müsse der Arzt darlegen, welche Vorsorge- oder Reha-Maßnahme er für erforderlich hält und ob sie ambulant oder stationär vorgenommen werden soll.

Nachdem der vollständig ausgefüllte Antrag bei der zuständigen Krankenkasse eingegangen ist, werde zunächst geprüft, ob grundsätzlich ein Anspruch für die beantragte Maßnahme bestehe, so DAK-Sprecher Hodes. Sei dies der Fall, müsse die Kostenübernahme geklärt werden.

Kostenträger für Reha-Maßnahmen bei Erwerbstätigen ist die Rentenversicherung wie zum Beispiel die Landesversicherungsanstalt oder die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte in Berlin. «Kuren» für Rentner, Studenten, Hausfrauen und Selbstständige werden von den Krankenkassen finanziert. Für Maßnahmen nach Arbeitsunfällen oder in Folge von Berufskrankheiten sind die Berufsgenossenschaften zuständig, für Kriegs- und Wehrdienstgeschädigte sowie Opfer von Gewalttaten das Versorgungsamt. «Wer Fragen zum Thema Zuständigkeit, Zuzahlungen oder Auswahl des Kurortes hat, kann sich bei seiner Krankenkasse ausführlich beraten lassen», empfiehlt Christine Richter. «Häufig gibt es dort spezielle Reha-Berater.»

Die bewilligte Kur kann auf unterschiedliche Weise realisiert werden: Bei der so genannten ambulanten Vorsorge, früher auch «Offene Badekur» genannt, können der Kurort und die Unterkunft - nach Rücksprache mit dem Hausarzt - frei gewählt werden. Die Krankenkasse übernimmt die Kosten der ärztlichen Behandlung sowie 85 Prozent der Kurmittelkosten. Der Patient muss die An- und Abreise, Unterkunft und Verpflegung sowie die Kurtaxe selbst bezahlen. Die meisten Kassen gewähren zu diesen Kosten einen Zuschuss von bis zu 15 Mark, für chronisch kranke Kleinkinder bis maximal 30 Mark pro Kurtag - es lohnt sich also, danach zu fragen.

Die stationäre Kur mit Unterbringung in einer Kurklinik, einem Sanatorium oder einer Reha-Einrichtung wird verschrieben, wenn der Arzt eine ambulante Kur nicht mehr für ausreichend hält. Alle Kosten werden übernommen - einschließlich Bahnfahrt 2. Klasse. Der Patient muss aber für jeden Kurtag eine Zuzahlung in Höhe von 17 Mark leisten sowie bei den Fahrtkosten einen Eigenanteil von 25 Mark je Fahrt übernehmen.

Für Patienten mit geringen Einkünften gibt es eine Härtefallregelung, die so genannte Sozialklausel. Je nach Einkommen reduziert sich hier die Zuzahlung gestaffelt bis zum Nulltarif. Sind die Krankenkassen der Kostenträger, so brauchen allein Stehende mit einem monatlichen Brutto-Einkommen von weniger als 1792 Mark und Ehepaare mit einem Einkommen von weniger als 2464 Mark keinen Eigenanteil zu leisten.

Auf Antrag können sich wirtschaftlich weniger Leistungsstarke auch vom Rentenversicherungsträger ganz oder teilweise von den Zuzahlungen befreien lassen, hier zählt das monatliche Nettoeinkommen. Voraussetzung ist, dass ein Kind im Haushalt lebt oder der Versicherte oder sein Ehepartner pflegebedürftig ist. Bei einem Monatseinkommen bis 1792 Mark muss dann beispielsweise gar keine Zuzahlung geleistet werden.

Ob ambulant oder stationär - eine Kurmaßnahme dauert in aller Regel drei Wochen. Eine erneute Vorsorge- oder Reha-Maßnahme wird erst nach Ablauf von vier Jahren bewilligt - es sei denn, es liegen zwingende gesundheitliche Gründe vor.

Informationen: Der von Verbraucherzentralen und -verbänden herausgegebene «Ratgeber Kuren» enthält ausführliche Tipps vom Kurantrag bis zur Zuzahlung. Er kann zum Preis von 18 Mark plus 5 Mark Portokosten bestellt werden beim Versandservice des Verbraucherzentrale Bundesverbandes, Postfach 11 16, 59930 Olsberg.

Zur Archiv Übersicht !

HOME

Frist auf zwölf Wochen verlängert - 

Eltern müssen nicht mehr zustimmen - Sterilisation von Behinderten legalisiert

Paris: (AP)

Minderjährige Mädchen dürfen in Frankreich künftig auch ohne Zustimmung ihrer Eltern eine Schwangerschaft abbrechen. Die Nationalversammlung in Paris billigte am Mittwoch zudem abschließend die Verlängerung der Abtreibungsfrist um zwei auf zwölf Wochen. Das entspricht der Regelung in Deutschland und den meisten anderen europäischen Staaten.

       Die Regierung von Premierminister Lionel Jospin will mit der Reform die Zahl von 5.000 Frauen senken, die jährlich wegen der Zehn-Wochen-Frist zum Schwangerschaftsabbruch ins Ausland reisen. In Frankreich werden jedes Jahr etwa 220.000 Abtreibungen vorgenommen.

       Die neue Regelung erlaubt es Minderjährigen, notfalls auch gegen den Willen der Eltern abzutreiben. Die jungen Frauen können im Konfliktfall von einem Volljährigen ihrer Wahl begleitet werden, etwa Mitarbeitern von Sozialverbänden. Die elterliche Genehmigung solle aber die Regel bleiben, betonte Sozialministerin Elisabeth Guigou.

       Die Gesetzesvorlage, die das 25 Jahre alte Abtreibungsrecht liberalisiert, schafft zudem erstmals einen rechtlichen Rahmen für die Sterilisation von geistig behinderten Menschen. Diese ist nunmehr erlaubt, wenn andere Verhütungsmittel aus medizinischen Gründen nicht benutzt werden dürfen oder sich nicht effektiv einsetzen lassen.

       Die katholische Kirche kritisierte den nicht mehr rückgängig zu machenden Eingriff in die Unversehrheit eines Menschen und warnte vor einer «Eugenik des Staates».

       Nach Informationen der Zeitung «Le Figaro» werden Sterilisationen Behinderter bereits heimlich oder im Ausland praktiziert. Genaue Zahlen fehlen. Der Zeitung «Liberation» zufolge soll im Departement Gironde ein Drittel der geistig Behinderten unfruchtbar gemacht worden. Insgesamt gebe es in Frankreich etwa 500.000 geistig Behinderte.

Zur Archiv Übersicht !

HOME

Behinderung schützt nicht vor betriebsbedingter Kündigung

Eine Schwerbehinderung schützt einen Arbeitnehmer grundsätzlich nicht vor einer betriebsbedingten Kündigung wegen Verlagerung eines Betriebsteils. Das hat das Arbeitsgericht Frankfurt festgestellt. Die Richter wiesen damit die Klage eines Verfahrensingenieurs gegen ein Chemieunternehmen zurück (Az.: 5 Ca 8064/00).

Die bislang in Frankfurt ansässige Abteilung des Arbeitnehmers wurde von dem Unternehmen nach Chemnitz in Sachsen verlegt. Nachdem der zu 50 Prozent schwerbehinderte Mitarbeiter der bevorstehenden Verlegung seines Arbeitsplatzes widersprochen hatte, wurde ihm betriebsbedingt gekündigt. Man könne ihm an dem bisherigen Standort keinen anderen Arbeitsplatz anbieten, hieß es im Unternehmen.

Laut Urteil haben auch schwerbehinderte ältere Arbeitnehmer eine Kündigung hinzunehmen, wenn das Unternehmen keinen vergleichbaren freien Arbeitsplatz anbieten kann. Die Verlagerung eines Betriebsteils könne als unternehmerische Entscheidung von einem Gericht nicht überprüft werden. Stimme die Hauptfürsorge für Schwerbehinderte der Kündigung zu, könne diese vom Unternehmen rechtswirksam ausgesprochen werden.

Zur Archiv Übersicht !

HOME