§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies
schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt. § 14 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1.
Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit
einer einfachen Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der
Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen
Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln
erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit
Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen
werden. 2.
Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen
gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der
abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidat/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann diejenige Person, die danach die meisten
Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der
Versammlungsleitung zu ziehende Los. 3.
Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die
Abstimmung muß schriftlich durchgeführt werden, wenn ein
erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt. 4.
Die
Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist oder sich vertreten
läßt. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit 5.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied
geleitet. 6.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll
aufzunehmen, das von
der jeweiligen Schriftführung zu unterzeichnen ist. § 15 Auflösung des Vereins 1.
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer
Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit
von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen
werden. 2.
Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind
die Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 3.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter
Zwecke fällt das
Vermögen des Vereins an den „Förderverein
für Kinder mit Cri-du-Chat-Syndrom e.V.“,
der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke
zu verwenden hat
4.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der
Verein aus einem
anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert. § 16 Eintragungsverfahren |