§ 13

Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Zehntel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

 

§ 14

Beschlußfassung der Mitgliederversammlung

 

1.    Die Mitgliederversammlung faßt Beschlüsse im allgemeinen mit einer einfachen

Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

 

2.    Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen

erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidat/innen, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann diejenige Person, die danach die meisten Stimmen erhalten hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das von der Versammlungsleitung zu ziehende Los.

 

3.    Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muß

schriftlich durchgeführt werden, wenn ein erschienenes stimmberechtigtes Mitglied dies beantragt.

 

4.        Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens ein Viertel sämtlicher

Vereinsmitglieder anwesend ist oder sich vertreten läßt. Bei Beschlußunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

 

5.    Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

 

6.    Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von

       der jeweiligen Schriftführung zu unterzeichnen ist.

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§ 15

Auflösung des Vereins

 

1.    Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit

       von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

2.    Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder

       gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

 

3.    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das

       Vermögen des Vereins an den „Förderverein für Kinder mit Cri-du-Chat-Syndrom e.V.“,

       der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat                                                                                        

                                             

4.    Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem

       anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

§ 16

Eintragungsverfahren

 

Der Vorstand wird bevollmächtigt, Satzungsänderungen, die im Rahmen des Eintragungsverfahrens oder hinsichtlich der steuerlichen Gemeinnützigkeit aufgrund von Auflagen der zuständigen Gerichte oder Behörden erforderlich sind, selbständig vorzunehmen. Er unterrichtet anschließend unverzüglich die Mitglieder über die vorgenommenen Änderungen.

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