Vereinslogo von Rollidriver e.V.Satzung für den Verein „Rollidriver e. V.“

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr, Verbandsmitgliedschaft

 

1.      Der Verein führt den Namen „ROLLIDRIVER“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung lautet der Name       

 

„Rollidriver e. V.“.

 

2.      Der Verein hat seinen Sitz in Bremen.

 

3.      Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1.      Zweck des Vereins ist die Unterstützung von Menschen mit einer Behinderung bei der Beseitigung ihrer Benachteiligung im gesellschaftlichen Leben.

 

2.      Der Verein wirkt mittels Öffentlichkeitsarbeit auf die Beseitigung der Benachteiligung hin. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

3.      Dieser Zweck wird u. a. verwirklicht durch Unterstützung in den Bereichen des Lebens, in denen Menschen durch ihre Behinderung benachteiligt sind.

 

4.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verfolgt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Mittel kann der Verein erwerben durch

 

- Mitgliedsbeiträge

- Spenden

- Öffentliche und private Zuwendungen

- Veranstaltungen

 

6.         Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

 

§ 3

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.      Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen.

 

2.      Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der Antrag nach Absatz 1. auch von dem oder den gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Diese Personen verpflichten sich damit zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge für die beschränkt geschäftsfähige Person.

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§ 4

Beendigung de Mitgliedschaft

 

1.      Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß, Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.

 

2.      Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem oder den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist von zwei Monaten einzuhalten ist.

 

3.   Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitglieds-beiträgen – mindestens ein Zwölftel des Jahresbeitrages – oder von Umlagen im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden.

 

4.         Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch       Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zusendung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitglieder-versammmlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet.

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