§ Rechtliches § |
Häusliche
Pflegehilfe
Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als Sachleistung. Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht. Häusliche Pflegehilfe ist aber ausgeschlossen,
Zur Vermeidung von Härten kann Pflegebedürftigen der Pflegestufe III auf Antrag weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1918,- €uro monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt. Diese Ausnahmeregelung darf für nicht mehr als 3 Prozent der bei uns versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden. Gesetzliche Grundlage:
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Pflegegeld
LPK
Pflegebedürftige können auf Wunsch die Pflege selbst sicherstellen und erhalten dafür ein Pflegegeld. Dieser Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.
Eine Härtefallregelung wie bei der häuslichen Pflegehilfe gibt es hier nicht. Das Pflegegeld wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird es entsprechend anteilig gekürzt. Auch während einer vollstationären Krankenhausbehandlung / Rehabilitationsmaßnahme oder eines Leistungsbezugs von häuslicher Krankenpflege kann für die Dauer von bis zu vier Wochen das Pflegegeld gezahlt werden. Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen mindestens einmal halbjährlich (Pflegestufe I und II) beziehungsweise mindestens einmal vierteljährlich (Pflegestufe III) einen Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihrer Wahl abrufen. Grund: Gesetzliche Grundlage:
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Kombinationsleistung
Nimmt der Pflegebedürftige die häusliche Pflegehilfe nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld, das sich prozentual aus dem Sachleistungshöchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe zum Pflegegeld der vorliegenden Pflegestufe errechnet. Auch während einer vollstationären Krankenhausbehandlung / Rehabilitationsmaßnahme oder eines Leistungsbezugs von häuslicher Krankenpflege kann für die Dauer von bis zu vier Wochen das anteilige Pflegegeld gezahlt werden. Gesetzliche Grundlage:
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