§  Rechtliches  §

Häusliche Pflegehilfe

Pflegebedürftige haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf Grundpflege und hauswirtschaftlicher Versorgung als Sachleistung. Dies gilt auch dann, wenn der Pflegebedürftige in einer Altenwohnung oder in einem Altenwohnheim lebt. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Pflegebedürftige die Haushaltsführung eigenverantwortlich regeln kann oder nicht.

Häusliche Pflegehilfe ist aber ausgeschlossen,

  • wenn es sich bei der Einrichtung, in der sich der Pflegebedürftige aufhält, um ein zugelassenes Pflegeheim handelt. In diesem Fall besteht Anspruch auf Leistungen der vollstationären Pflege.
  • wenn Pflegebedürftige beispielsweise in Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Kindergärten, Schulen und Internaten, Werkstätten und Wohnheimen für Behinderte gepflegt werden.
Häusliche Pflegehilfe wird als ambulante Sachleistung durch professionelle Pflegedienste erbracht, die unmittelbar mit uns abrechnen. Der Anspruch umfaßt je Kalendermonat für Pflegebedürftige der
  • Pflegestufe I: Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 384,- €uro
  •  
  • Pflegestufe II: Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 921,- €uro
  •  
  • Pflegestufe III: Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1432,- €uro

Zur Vermeidung von Härten kann Pflegebedürftigen der Pflegestufe III auf Antrag weitere Pflegeeinsätze bis zu einem Gesamtwert von 1918,- €uro monatlich gewährt werden, wenn ein außergewöhnlich hoher Pflegeaufwand vorliegt.

Diese Ausnahmeregelung darf für nicht mehr als 3 Prozent der bei uns versicherten Pflegebedürftigen der Pflegestufe III, die häuslich gepflegt werden, Anwendung finden.

Gesetzliche Grundlage:
§ 36 SGB XI.

 

Pflegegeld LPK

Pflegebedürftige können auf Wunsch die Pflege selbst sicherstellen und erhalten dafür ein Pflegegeld. Dieser Anspruch setzt voraus, daß der Pflegebedürftige mit dem Pflegegeld dessen Umfang entsprechend die erforderliche Grundpflege und hauswirtschaftliche Versorgung in geeigneter Weise selbst sicherstellt.

 

Höhe je Kalendermonat
Pflegestufe I: 205,- €uro
Pflegestufe II: 410,- €uro
Pflegestufe III: 665,- €uro

Eine Härtefallregelung wie bei der häuslichen Pflegehilfe gibt es hier nicht.

Das Pflegegeld wird monatlich im voraus gezahlt. Besteht der Anspruch nicht für einen vollen Kalendermonat, wird es entsprechend anteilig gekürzt.

Auch während einer vollstationären Krankenhausbehandlung / Rehabilitationsmaßnahme oder eines Leistungsbezugs von häuslicher Krankenpflege kann für die Dauer von bis zu vier Wochen das Pflegegeld gezahlt werden.

Pflegebedürftige, die ausschließlich Pflegegeld beziehen, müssen mindestens einmal halbjährlich (Pflegestufe I und II) beziehungsweise mindestens einmal vierteljährlich (Pflegestufe III) einen Pflegeeinsatz durch eine zugelassene Pflegeeinrichtung ihrer Wahl abrufen.

Grund:
Diese Pflegeeinsätze dienen der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege und der regelmäßigen Hilfestellung und Beratung der häuslich Pflegenden. Die Vergütung des Pflegeeinsatzes trägt unsere Pflegekasse. Die Pflegedienste haben mit Einverständnis des Pflegebedürftigen der zuständigen Pflegekasse die bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnisse mitzuteilen. Der Pflegebedürftige erhält vom Pflegedienst eine Durchschrift der Mitteilung.

Gesetzliche Grundlage:
§ 37 SGB XI.

 

Kombinationsleistung

Nimmt der Pflegebedürftige die häusliche Pflegehilfe nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld, das sich prozentual aus dem Sachleistungshöchstbetrag der jeweiligen Pflegestufe zum Pflegegeld der vorliegenden Pflegestufe errechnet.

Auch während einer vollstationären Krankenhausbehandlung / Rehabilitationsmaßnahme oder eines Leistungsbezugs von häuslicher Krankenpflege kann für die Dauer von bis zu vier Wochen das anteilige Pflegegeld gezahlt werden.

Gesetzliche Grundlage:
§ 38 SGB XI.

 

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