Behindertengerechter Umbau nicht immer steuerlich absetzbar

Neustadt/Weinstraße (dpa) - Die Kosten für den behindertengerechten Umbau eines Wohnhauses können nicht automatisch von der Steuer abgesetzt werden. Das geht aus einem in Neustadt veröffentlichten Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor.

Danach sind die Aufwendungen nur dann absetzbar, wenn sie direkt und unmittelbar einem Behinderten zu Gute kommen. Können die Einrichtungen auch von anderen Personen genutzt werden, gibt es keine Abzugsmöglichkeit (Az. 2 K 1430/03).

Mit dem Urteil wiesen die Richter die Klage eines zu 100 Prozent behinderten Mannes gegen sein Finanzamt ab. Der Mann hatte sich an seinem Haus einen zehn Meter hohen Aufzugs-Turm bauen lassen und die Kosten von rund 180 000 Mark (gut 92 000 Euro) als außergewöhnliche Belastung von der Steuer absetzen wollen. Das Finanzamt lehnte dies mit dem Hinweis ab, dass der Aufzug von bis zu drei Menschen oder einem Menschen im Rollstuhl mit Begleitperson genutzt werden könne. Er sei deshalb kein medizinisches Hilfsmittel wie ein Treppenlift, sondern auch für nicht behinderte Menschen von Wert.

Das Finanzgericht bestätigte die Haltung des Finanzamtes. Der Aufzug könne nicht als medizinisches Hilfsmittel angesehen werden, das ausschließlich dem Kranken diene. Es sei davon auszugehen, dass der Aufzug auch von der Ehefrau des Klägers und Besuchern genutzt werde. Er bilde deshalb einen wertsteigernden Faktor, der sich bei einem Verkauf des Hauses entsprechend auswirke.

Schwerbehindertenstatus für Kündigung entscheidend

Erfurt (dpa) - Nicht die Schwerbehinderung, sondern der Antrag zur Anerkennung des entsprechenden Status ist entscheidend für den Kündigungsschutz eines Arbeitnehmers. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt (Az: 2 AZR 612/00).

Der Zweite Senat gestaltete seine bisherige Rechtsprechung jedoch flexibler, um Missbrauch zu verhindern: Kündigungsschutz sei auch dann gegeben, wenn der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung wisse, dass der Antrag auf Schwerbehinderung gestellt werde.

Kläger war ein Schwerbehinderter aus Celle (Niedersachsen), der zwei Jahre als Kraftfahrer und einziger Beschäftigter in einer Speditionsfirma tätig war. Als er Ende 1999 gekündigt wurde, war er bereits über sechs Monate arbeitsunfähig und ein weiterer Klinikaufenthalt stand bevor. Nach Schilderung des Klägers hat der Arbeitgeber zum Zeitpunkt der Kündigung gewusst, dass der Antrag zur Anerkennung des Schwerbehinderten-Status gestellt werden soll. Der Arbeitgeber bestreitet dies.

Das BAG hat das Verfahren an das Landesarbeitsgericht Niedersachsen zurückverwiesen, um die Frage zu klären. Wusste der Arbeitgeber von dem Antrag, wäre eine Kündigung gegenüber dem Schwerbehinderten nicht ohne Einschalten der Integrationsbehörde möglich gewesen.

Erstattung von Pflegeleistungen auch für Behinderte

Marburg (dpa/gms) - Auch Menschen mit geistiger Behinderung können sich Pflegeleistungen erstatten lassen. Das gilt bis zu einer Höhe von 460 Euro (899,68 Mark) jährlich. Auf diese seit Januar 2002 gültige Neuheit im Pflegeleistungs-Ergänzungsgesetz weist die Bundesvereinigung Lebenshilfe hin.

Anspruchsberechtigt sei, wer mindestens die Pflegestufe 1 habe. Außerdem müsse der medizinische Dienst geprüft haben, ob der betroffene Behinderte eine erhebliche Einschränkung seiner Alltagskompetenz hinzunehmen hat. Bei den Pflegekassen eingereicht werden könnten allerdings nur Rechnungen für Betreuungsleistungen, wie sie beispielsweise Familienentlastende Dienste erbringen.

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Haushaltskraft mindert Sozialhilfe

Mainz (dpa/lrs) - Wenn das Sozialamt einen Teil der Kosten einer Haushaltskraft für Sozialhilfeempfänger trägt, kann der Sozialhilfebetrag gekürzt werden. Mit diesem Urteil wies das Verwaltungsgericht Mainz die Klage einer Frau gegen die Verrechnung der Kosten für die Haushaltshilfe mit ihrem Einkommen ab (Az.: 8 K 172/01.MZ).

Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Kosten im Rahmen der so genannten Hilfe zur Pflege übernommen werden. Das setze aber voraus, dass jemand pflegebedürftig sei.

Die Klägerin ist zu 100 Prozent erwerbsgemindert und bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente. Für einzelne Verrichtungen im Haushalt benötigt sie eine Haushaltshilfe, die zum Teil vom Sozialamt bezahlt wird. Dabei rechnete die Sozialhilfebehörde das Renteneinkommen der Klägerin in vollem Umfang auf den Betrag an, den sie für die Haushaltshilfe zur Verfügung stellte und kürzte den Hilfebetrag.

Das Verwaltungsgericht befand, nur wenn die Klägerin nicht nur bei hauswirtschaftlichen Verrichtungen, sondern auch bei weiteren Dingen des täglichen Lebens wie etwa der Körperpflege, der Ernährung oder beim An- und Auskleiden auf fremde Hilfe angewiesen wäre, käme eine Hilfeleistung ohne volle Einkommensanrechnung in Betracht. Denn nur dann wäre die Klägerin im Sinne des Sozialhilferechts pflegebedürftig.

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Hunde geben Blinden mehr Sicherheit

Neun Monate Ausbildung / Bürokratische Hürden

Bonn (ddp) Zielsicher läuft eine junge Frau mit ihrem Hund durch die Fußgängerzone, weicht Abfallbehältern und abgestellten Fahrrädern aus und betritt ein Kaufhaus. Bemerkenswert ist diese Szene allein, weil die Frau blind ist. Ihr Hund gehört zu den rund 70 Vierbeinern, die am Sonnabend in der Bonner Innenstadt den Alltag blinder und sehbehinderter Menschen demonstrierten. Sie alle sind Teilnehmer des bundesweiten Treffens der Blindenführhundhalter.

Sechs bis neun Monate dauert es, bis ein Schäferhund, Labrador oder Rottweiler ausgebildet ist, blinde Menschen sicher zu geleiten. Voraussetzung für die Aufnahme in einer der 34 deutschen Führhundschulen sind tadellose Gesundheit, Lernfreude, Nervenstärke und Belastbarkeit der Tiere. Ein eindrucksvolles Zeugnis ihrer Disziplin gaben die Hunde in Bonn im Veranstaltungssaal: Dicht an dicht lagen die Tiere, ohne übermäßig Notiz von einander zu nehmen.

Seit 1981 sind Blindenführhunde durch ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts als "orthopädisches Hilfsmittel" anerkannt und werden von den gesetzlichen Krankenkassen finanziert. Probleme gibt es aber häufig schon bei der Prüfung des Antrags, wie eine Fachdiskussion in Bonn zeigte: Die Teilnehmer klagten über schlecht qualifizierte Versicherungsmitarbeiter, die sich zwar mit den Genehmigungskriterien für einen Rollstuhl oder eine Brille, nicht aber für einen Blindenhund auskennen. Vor allem Privatversicherungen zierten sich häufig, einen Hund zu bewilligen. Immerhin kostet ein ausgebildetes Tier zwischen 30 000 und 40 000 Mark; hinzu kommen monatlich 250 Mark für Fressen und Arztkosten.

In fünf bis zehn Jahren allerdings, so prognostizierte Hans Nass vom AOK-Bundesverband, werde es ein technisches Gerät als Orientierungshilfe für Blinde und stark Sehbehinderte geben. Doch dann würden "viele Menschen einen Lebenspartner verlieren".

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